Ein wesentlicher Treiber im globalen Kontext zunehmenden Regulierung des Kryptomarkts war die Sorge vieler Gesetzgeber und internationaler Institutionen, dass Bitcoin und andere Kryptowährungen für illegale Zwecke wie Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Cyberkriminalität genutzt werden könnten, wenn nicht eine adäquate Regulierung entgegenwirkt. Auch wenn es tatsächlich Fälle von Geldwäsche im Zusammenhang mit Kryptowerten gibt, zeigen die jährlich veröffentlichten Zahlen der deutschen Financial Intelligence Unit (FIU), dass jedenfalls in der Bundesrepublik die Zahl der Geldwäscheverdachtsfälle im Zusammenhang mit Transaktionen aus dem Krypto Bereich vergleichsweise gering ist. Auch in technischer Hinsicht ist die Nutzung jedenfalls der meisten Kryptowährungen für kriminelle Transaktionen nicht unbedingt zielführend. Denn kriminelle Kryptotransaktionen werden ebenso wie redliche in der öffentlich einsehbaren, nicht verfälschbaren Blockchain gespeichert. Spuren von aus strafbaren Handlungen gewonnenen Kryptowährungen verlieren sich daher grundsätzlich nur schwer.

Gesetzgeber wenden zur Verhinderung von Geldwäsche mit Kryptowerten die alten Regeln an

Die Geldwäschepräventionsregulatorik hat sich in den zurückliegenden drei Dekaden zu einem sehr komplexen Rechtsgebiet entwickelt. Die Ende der 1980er Jahre in Paris gegründete Financial Action Task Force (FATF) gibt der globalen Staatengemeinschaft Empfehlungen zur effektiven Ausgestaltung der Geldwäscheprävention die an die Hand, die von den meisten Staaten zeitnah umgesetzt werden. Im Oktober 2018 bezog die FATF ausdrücklich auch Kryptowerte in ihre Empfehlungen ein. Systematisch wählte sie dabei jedoch keinen neuen Ansatz, sondern empfahl den Staaten, künftig auch Dienstleister des Kryptomarkts mit den geldwäschepräventionsrechtlichen Pflichten zu belegen, die bereits für andere Verpflichtete wie etwa Banken, Finanzdienstleistungsinstitute und Zahlungsinstitute gelten. Diese Pflichten beinhalten unter anderem die sorgfältige Überprüfung von Kunden bei Begründung einer Geschäftsbeziehung (KYC), der Durchführung von Transaktionen und bei Verdachtsmomenten sowie die Meldung verdächtiger Vorfälle an die nationalen FIUs. Der Staat zieht sich derweil auf eine Aufsichts- und Sanktionsposition zurück und überwacht die geldwäscherechtlich Verpflichteten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten.

Kann der traditionelle Regulierungsansatz den Geldwäscherisiken im Kryptomarkt effektiv begegnen?

Die wohl wichtigste technische Errungenschaft der Blockchain-Technologie ist die Möglichkeit der Durchführung von Transaktionen ohne zwingende Beteiligung einer zentralen Abwicklungsinstanz. In der traditionellen Systematik der Geldwäscheprävention wird jedoch genau an dieser Stelle angesetzt. Die zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten verpflichteten Akteure sind zuvörderst diejenigen, die im traditionellen Finanzsystem zwingend zur Abwicklung von Transaktionen eingebunden werden müssen. Kryptotransaktionen benötigen demgegenüber gerade keine zentralen Abwickler. Nutzer können Kryptowerte direkt und unmittelbar untereinander transferieren. Solche direkten Peer-2-Peer Transaktionen gehen an der traditionellen Geldwäscheregulierung mangels zentraler Abwicklungsinstanz vollständig vorbei.

Ist die Einbeziehung von Kryptodienstleistern in die Geldwäscheprävention dann sinnlos?

Auch wenn Kryptodienstleister nicht zwingend in Kryptotransaktionen einbezogen werden müssen, wird dennoch der Großteil des Transaktionsaufkommens über sie abgewickelt. Kryptodienstleister sorgen für niedrigschwellige und benutzerfreundliche Zugänge zum Kryptomarkt und haben daher auch in diesem Markt eine wichtige Stellung. Gerade der Umtausch von Kryptowerten in gesetzliche Währungen wie US-Dollar oder Euro erfordert bis dato nach wie vor üblicherweise einen zentral agierenden Handelspartner. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass die Einbeziehung in die Geldwäscheregulatorik sowohl für die Unternehmen, aber auch mittelbar für ihre Kunden erheblichen bürokratischen Aufwand und damit Kosten bedeutet. Kriminelle Nutzer haben demgegenüber noch immer die Möglichkeit, ihre Kryptotransaktionen ohne regulierte Kryptodienstleister durchzuführen. Die Geldwäschepräventionsmaßnahmen der Kryptodienstleister erschweren ihnen insofern zwar die Nutzung von Kryptowerten zu kriminellen zwecken. Sie machen sie jedoch nicht unmöglich. Gerade im Hinblick auf die aktuell stark zunehmenden Angebote im Decentralized Finance Bereich (DeFi), der ohne zentrale Dienstleister auskommt, könnte es an der Zeit sein, auch in der Geldwäschepräventionsregulatorik neue Wege zu gehen.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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