Kryptostaking hat sich über die letzten Jahre mehr und mehr zu einer attraktiven und sehr renditeträchtigen Möglichkeit entwickelt, passives Einkommen zu generieren. Anleger haben dabei nicht nur die Möglichkeit, ihre Kryptobestände selbst in Stakingangeboten einzusetzen. Inzwischen gibt es am Markt vielmehr zahlreiche niedrigschwellige Angebote von Anbietern, die Anlegern den Zugang zu Stakingprojekten ermöglichen. In sogenannten Staking Pools bündeln solche Anbieter das Vermögen ihrer Kunden, um auf diese Weise mehr Blockrewards und damit mehr Rendite erwirtschaften zu können. Die Anbieterlandschaft ist groß und Anlegern werden teilweise Renditen von 20% oder mehr pro Jahr in Aussicht gestellt. Für die Betreiber solcher Staking Pools stellt sich jedoch die Frage, ob ihre Angebote aufsichtsrechtlich als alternative Investmentfonds (AIF) eingeordnet werden können. Bei alternativen Investmentfonds wäre für die Verwaltung des im Staking Pool gemanagten Vermögens eine Erlaubnis oder jedenfalls Registrierung nach dem Kapitalanlagegesetzbuch erforderlich. Auch hinsichtlich der Vermarktung des Staking Pools gäbe es Einschränkungen und Informationspflichten, die zu beachten wären.
Staking Pools als Investmentvermögen
Staking Pools können nur als AIF eingeordnet werden, wenn sie als ein Investmentvermögen im Sinne des KAGB qualifizieren. Ein Investmentvermögen ist nach der gesetzlichen Definition des KAGB jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Ein Organismus im erforderlichen Sinne kann dabei bei nahezu allen denkbaren Gestaltungen vorliegen. Es ist beispielsweise nicht erforderlich, dass es sich um eine eingetragene Gesellschaft handelt. Vielmehr reicht es aus, wenn ein in irgendeiner Form gepooltes Vermögen vorliegt. Daher können auch stille Beteiligungen, Genussrechtskonstellationen oder Smart Contracts Organismen nach dem KAGB begründen. Staking Pools, bei denen die Vermögen in Fiat oder Krypto gepoolt werden, um eine größere Vermögensmasse zur Verfügung zu haben, können daher ebenfalls Organismen sein. Eine festgelegte Anlagestrategie liegt in der Regel ebenfalls vor, da Staking Pools offenlegen, in welchen Stakingprojekten sie das gepoolte Kapital einsetzen werden. Da die Stakingrewards üblicherweise jedenfalls zum größten Teil unter den Teilnehmern aufgeteilt werden, erfolgt die Investition auch zum Nutzen der Anleger.
Dienen Staking Pools zur gemeinsamen Anlage?
Probleme bereitet aber das Merkmale von Investmentvermögen im Sinne des KAGB, nach dem der Organismus gemeinsamen Anlagen dienen muss. Einer gemeinsamen Anlage dient ein Organismus, der Kapital einsammelt und poolt, um eine gemeinschaftliche Rendite für die Investoren zu generieren, die daraus resultiert, dass gemeinschaftliche Risiken durch das Kaufen, Halten und Verkaufen von Vermögensgegenständen eingegangen werden. Das ist bei Staking Pools nicht zwingend der Fall. Soweit für die Teilnahme an einem Stakingprojekt keine unmittelbare Übertragung eines Kryptowerts erforderlich ist, sondern eine Delegation des Kryptowerts oder eine Stimmabgabe über den Kryptowert ausreichend ist, kann es an diesem Merkmal fehlen. Auch wenn Anleger ihre Kryptowerte lediglich zur Teilnahme am Staking an den Organismus transferieren, wird der Organismus diese nur halten und nicht kaufen oder verkaufen. Haben Anleger aber Fiatgeld zu überweisen, wird der Organismus regelmäßig der gemeinsamen Anlage dienen, da in diesem Fall das Geld der Anleger zunächst in Kryptowerte investiert werden muss, um diese für das Staking einsetzen zu können.
Sind Staking Pools operative Unternehmen außerhalb des Finanzsektors?
Schließlich ist für das Vorliegen eines Investmentvermögens dem KAGB erforderlich, dass der Organismus kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Das Merkmal ist im Fall von Staking Pools deshalb problematisch, weil nicht pauschal festgestellt werden kann, dass sie dem Finanzsektor angehören. Zwar sind viele Blockchaineinheiten, die sich zur Teilnahme am Staking eignen auch Kryptowerte und damit Finanzinstrumente nach deutschem Aufsichtsrecht. Es existieren jedoch auch andere Kryptoeinheiten, die nicht als Finanzinstrumente qualifizieren. Zudem ist die Geschäftsaktivität des Einsatzes von Blockchaineinheiten in Stakingprojekten nicht zwingend eine finanzaufsichtsrechtlich regulierte Tätigkeit. Hat der Staking Pool tatsächlich selbst keinen Zugriff auf die Blockchaineinheiten der Anleger, weil nur eine Delegierung erforderlich ist oder handelt es sich bei den stakebaren Einheiten gar nicht um Finanzinstrumente, scheidet eine finanzaufsichtsrechtliche Tätigkeit aus. Der Staking Pool wird in solchen Fällen auch nicht als Unternehmen aus dem Finanzsektor eingeordnet werden können.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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