Mit dem Aufkommen blockchain-basierter Smart Contracts gewann auch das Thema der Tokenisierung zunehmend an Bedeutung. Die dezentrale Ausgabe von Token, die ohne notwendige Intermediäre zwischen Netzwerkteilnehmern übertragbar sind, lässt jedenfalls technisch eine echte Digitalisierung von Gegenständen aller Art zu. Prominent wurde die Tokenisierung schnell im Kapitalmarktbereich. Jedoch sind die Möglichkeiten der Tokenisierung nicht auf die digitale Abbildung von Finanzinstrumenten beschränkt. Ebenso denkbar und in der jüngeren Vergangenheit bereits häufig umgesetzt ist die Tokenisierung von Realwerten, die eine vollständig digitale Übertragung von Eigentum und damit einhergehend einen Eigentumsnachweis in Bezug auf reale Gegenstände ermöglicht. Aber was gilt es in Tokenisierungsprojekten rechtlich zu beachten und wie kann rechtssicher eine untrennbare Verknüpfung zwischen Token und tokenisiertem Gegenstand hergestellt werden?
RECHTLICHE ANFORDERUNGEN HÄNGEN VOM ZU TOKENISIERENDEN GEGENSTAND AB
Ein allgemeingültiges Schema für die rechtliche Umsetzung von Tokenisierungsprojekten gibt es nicht, da die rechtlichen Anforderungen sich jeweils individuell aus den Besonderheiten des zu tokenisierenden Gegenstands ergeben. Zu berücksichtigen sind stets sowohl aufsichtsrechtliche Besonderheiten des zu tokenisierenden Gegenstands als auch die Frage der zivilrechtlichen Umsetzung. Sollen beispielsweise Medikamente oder Sonderabfälle tokenisiert werden, können andere regulatorische Anforderungen zu beachten sein als bei der Tokenisierung von Kunstgegenständen oder Automobilen. Handelt es sich bei dem zu tokenisierenden Gegenstand um eine körperliche Sache, stellt sich immer das Problem der Sicherstellung einer untrennbaren Verknüpfung des Gegenstands mit dem ihn bzw. das Eigentum an ihm repräsentierenden Token. Darüber hinaus macht es einen rechtlichen Unterschied, ob ein körperlicher Gegenstand durch nur einen individuellen nicht fungiblen Token oder durch eine Vielzahl von fungiblen Token repräsentiert werden soll. In letzterem Fall würden die Token rechtlich lediglich Miteigentumsanteile oder Bruchteile statt vollwertigem Alleineigentum darstellen können.
UNTRENNBARE VERKNÜPFUNG VON TOKEN UND GEGENSTAND ZENTRALE RECHTLICHE HERAUSFORDERUNG
Im deutschen Zivilrecht kann Eigentum im Rechtssinn nur an körperlichen Gegenständen begründet und übertragen werden. An virtuellen Gegenständen wie beispielsweise Geschäftsideen oder eben Token kann demgegenüber kein rechtliches Eigentum bestehen. Um sicherstellen zu können, dass der Inhaber eines Tokens auch Eigentümer oder Miteigentümer des tokenisierten Gegenstands ist, muss daher ein Mechanismus gefunden werden, der den Gleichlauf zwischen (Mit-)Eigentum und Token sicherstellt. In geschlossenen Austauschverhältnissen etwa auf Online-Plattformen besteht beispielsweise die Möglichkeit, über durch alle Plattformnutzer bei Registrierung zu akzeptierende Nutzungsbedingungen festzulegen, dass die Transferierung eines Tokens an einen anderen Plattformnutzer zugleich ein Angebot und der Erhalt des Tokens – ggfs. nach erforderlicher Bestätigung – die Annahme der Eigentumsübertragung in Bezug auf einen tokenisierten Gegenstand darstellt. Außerhalb solcher geschlossenen Plattformlösungen scheitert der Versuch einer vertraglichen Eigentumsübertragungsfiktion regelmäßig, da nach den gesetzlichen Regeln durch eine bloße Einigung und Übergabe des Gegenstands auch ohne Tokenübertragung ein Eigentumsübergang möglich bleibt. In einem solchen Fall würden Tokeninhaberschaft und Eigentum am Gegenstand auseinanderfallen mit der Folge, dass die Tokenisierung des Gegenstands aufgebrochen wäre.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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