Ende Juli 2020 veröffentlichten die Bundesministerien der Finanzen und der Justiz ihren langersehnten gemeinsamen Referentenentwurf zur Einführung des elektronischen Wertpapiers. Die darin enthaltenen Reformvorschläge erschöpfen sich keineswegs in einer bloßen zivilrechtlichen Gleichstellung von urkundsbasierten mit den einzuführenden elektronisch begebenen Wertpapieren. Vielmehr soll mit dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) ein umfassendes neues Regelwerk geschaffen werden, das insbesondere die Einführung von Kryptowertpapieren als eine Unterkategorie elektronischer Wertpapiere sowie von zentralen Wertpapierregistern und Kryptowertpapierregistern vorsieht. Während zentrale Wertpapierregister nur von zugelassenen Zentralverwahrern betrieben werden dürfen, sollen Kryptowertpapierregister von Privatunternehmen geführt werden, die dafür eine neu im Kreditwesengesetz zu schaffende Erlaubnis werden einholen müssen.

 

AUCH TATBESTAND DER KRYPTOVERWAHRUNG SOLL ERWEITERT WERDEN

Eine weitere geplante Änderung betrifft den Tatbestand des gerade erst zu Jahresbeginn eingeführten Kryptoverwahrgeschäfts. Der Referentenentwurf sieht insoweit vor, dass Kryptoverwahrer in Zukunft nicht nur die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten, sondern darüber hinaus auch die Sicherung von privaten Schlüsseln zu Kryptowertpapieren werden anbieten dürfen. Bereits in ihrem Anfang März 2020 veröffentlichten Merkblatt zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts hatte die BaFin klargestellt, dass tokenisierte Wertpapiere (sog. Security Token) nicht als Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes gelten und deshalb auch von Kryptoverwahrern verwahrt werden dürfen. Hintergrund ist, dass die BaFin die eigentlich für die Verwahrung von Wertpapieren erforderliche Depotbanklizenz nur für die Verwahrung von Wertpapieren im Sinne des Depotgesetzes fordert. Kryptowertpapiere sollen jedoch wie alle elektronischen Wertpapiere im Sinne des eWpG nach dem aktuellen Gesetzesentwurf der Ministerien ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Depotgesetzes einbezogen werden. Die Erweiterung des Kryptoverwahrtatbestands auf die Sicherung von privaten Schlüsseln zu Kryptowertpapieren wäre insoweit eine Nische, die Kryptoverwahrern jedenfalls in engen Grenzen auch Dienstleistungsangebote in Bezug auf Kryptowertpapiere ermöglichen würde. Eine Verwahrung und Verwaltung von Kryptowertpapieren würde jedoch den Depotbanken vorbehalten bleiben. Ob sich am Markt ein Bedürfnis für eine bloße Sicherung privater Schlüssel zu Kryptowertpapieren entwickeln wird, ist eher fraglich.

 

SECURITY TOKEN SIND NICHT ZWANGSLÄUFIG KRYPTOWERTPAPIERE

Nach den Vorschlägen im Referentenentwurf sind Kryptowertpapiere elektronische Wertpapiere, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind. Elektronische Wertpapiere sollen nach dem Entwurf nur dadurch begeben werden können, dass eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister vorgenommen wird. Emittenten haben deshalb nach wie vor die Möglichkeit, Security Token nicht als Kryptowertpapier, sondern als einfachen mit Anlegerrechten verknüpften Token anzubieten. Solche Security Token, die auch nach deutschem Recht bereits vielfach emittiert worden sind, könnten auch im Fall der Umsetzung des aktuellen Entwurfs nach der noch geltenden Verwaltungspraxis der BaFin weiter von Kryptoverwahrern verwahrt und verwaltet werden.

 

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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