Lange wartete die Kryptobranche in Deutschland auf den bereits für das letzte Quartal 2019 angekündigten Gesetzesentwurf für die Einführung des elektronischen Wertpapiers des Bundesjustizministeriums. Seit Freitag liegt er endlich vor. Die Entwicklung eines Regelwerks für elektronische Wertpapiere ist nach Auffassung der Bundesregierung notwendig, weil das deutsche Recht für die Begabe eines Wertpapiers zwingend die Verkörperung des Wertpapiers in einer Papierurkunde vorschreibt. Das Bundesjustizministerium hat deshalb in Zusammenarbeit mit dem Bundesfinanzministerium einen umfassenden Entwurf für ein Gesetz vorgelegt, das nicht nur kleinere Änderungen im Zivilrecht vorsieht, sondern darüber hinaus weitreichende Neuregelungen im wertpapierbezogenen Bank- und Kapitalmarktaufsichtsrecht vorsieht. Bedacht werden muss bei dem Vorschlag, dass es sich lediglich um einen ersten Entwurf handelt und es deshalb im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch zahlreiche Änderungen geben könnte. Gleichwohl kann dem Entwurf schon jetzt die Zielrichtung des Gesetzgebers bei der Regulierung des Wertpapiers der Zukunft entnommen werden.

 

NEUES GESETZ ÜBER ELEKTRONISCHE WERTPAPIERE (EWPG)

Der Gesetzesentwurf schlägt anstelle einer punktuellen Änderung des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Einführung eines zusätzlichen Gesetzbuchs vor, das den Großteil der relevanten Regelungen für elektronische Wertpapiere enthalten soll. Das neue eWPG wird dabei zunächst ausdrücklich nur auf Inhaberschuldverschreibungen anwendbar sein. Namensschuldverschreibungen und andere Arten von Wertpapieren wie beispielsweise Aktien sollen zunächst nicht umfasst sein und nach ersten praktischen Erfahrungen mit dem neuen Gesetz später integriert werden. Das eWPG soll elektronische Wertpapiere mit in Papierurkunden verbrieften Wertpapieren gleichstellen. Dazu enthält es neben einer gesetzlichen Anordnung, dass elektronische Wertpapiere wie Sachen behandelt werden sollen, auch umfassende Spezialregelungen zur Übertragung des Eigentums und zum gutgläubigen Erwerb. Unterschieden wird in dem Entwurf zwischen zwei Arten von elektronischen Wertpapieren, elektronischen Wertpapieren im engen Sinne sowie Kryptowertpapieren.

 

NEUER ERLAUBNISTATBESTAND IM KREDITWESENGESETZ (KWG)

Die Übertragung von elektronischen Wertpapieren soll nach dem zu schaffenden eWPG durch Umschreibungen der Eigentumsverhältnisse in zentralen Registern erfolgen. Diese Register dürfen jedoch nicht etwa direkt von den Emittenten geführt werden. Vielmehr soll die Registerführung durch entsprechend zugelassene und von der BaFin beaufsichtigte Finanzdienstleistungsinstitute geleistet werden. Alle elektronischen Wertpapiere müssen dabei in ein zentrales Register elektronischer Wertpapiere aufgenommen werden, das durch ein als Zentralverwahrer zugelassenes Unternehmen geführt werden muss. Kryptowertpapiere sollen zudem in ein Kryptowertpapierregister aufgenommen werden. Zu diesem Zweck schlägt der Referentenentwurf die Einführung des neuen Erlaubnistatbestands der Kryptowertpapierregisterführung in das KWG vor.

 

ANWENDBARKEIT DES DEPOTGESETZES AUF ELEKTRONISCHE WERTPAPIERE

Die Verwahrung elektronischer Wertpapiere soll zudem etwas überraschend zukünftig dem Depotgesetz unterfallen. Dies hatte die BaFin jedenfalls im Rahmen des Kryptoverwahrgeschäfts bei der Verwahrung tokenisierter Wertpapiere noch anders gesehen. Zur Klarstellung schlägt der Gesetzesentwurf nun die ausdrückliche Aufnahme einer Regelung in das Depotgesetz vor, die elektronische Wertpapiere in das Depotgesetz einbezieht. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzesentwurf trotz der Regulierung elektronischer Wertpapiere auch weiter die Möglichkeit von tokenisierten Wertpapieren zulässt, die die Anforderungen eines elektronischen Wertpapiers nicht erfüllen. Diese würden dann voraussichtlich weiter durch Kryptoverwahrer verwahrt werden dürfen, während als elektronisches Wertpapier ausgestaltete Token wohl durch Depotbanken verwahrt werden müssten.

 

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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