Nach Angaben der BaFin haben bereits über fünfzig gegenüber der Aufsichtsbehörde ihr Interesse bekundet, bis Ende November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag gerichtet auf die Erteilung einer Lizenz zum Betrieb des Kryptoverwahrgeschäfts stellen zu wollen. Weniger als zehn Anträge sind bereits bei der BaFin zur Bearbeitung eingegangen. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass der ein oder andere Interessent bis zum Herbst noch von der Idee der Antragstellung Abstand nehmen wird, wird es in Deutschland in absehbarer Zukunft eine beträchtliche Anzahl beaufsichtigter Verwahranbieter für Kryptowerte geben. Die Wettbewerber werden nur dann nebeneinander existieren können, wenn sich ihre Geschäftsmodelle voneinander abgrenzen und in spezialisierten Marktnischen Mehrwerte bringen können. Hier stellt sich die Frage, welche aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten Kryptoverwahrer überhaupt haben, um ihre Verwahrdienstleistung von der Konkurrenz abzuheben.
AUFSICHTSRECHTLICHE PRIVILEGIEN NUR BEI REINER KRYPTOVERWAHRUNG
Ein Problem bei der Gestaltung von Geschäftsmodellen mit angeschlossener Kryptoverwahrung ist die Tatsache, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen der Einführung der neuen Finanzdienstleistung dazu entschlossen hat, nur Kryptoverwahrdienstleister mit besonderen aufsichtsrechtlichen Ausnahmetatbeständen zu privilegieren, die neben dem Kryptoverwahrgeschäft keine sonstigen Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) erbringen. Insoweit bliebt Kryptoverwahrern bei der Gestaltung ihrer Geschäftsmodelle wenig Spielraum. Die Privilegien sind dabei echte Erleichterungen, auf die Anbieter nicht ohne zwingende Gründe verzichten sollten. Insbesondere sind auf reine Kryptoverwahrer nur sehr eingeschränkt die Vorschriften über die Eigenmittelausstattung nach der EU-Kapitaladäquanzverordnung (CRR) und der deutschen Solvabilitätsverordnung anwendbar. Zudem unterliegen Kryptoverwahrer im Gegensatz zu anderen Finanzdienstleistungsinstituten keinen Beschränkungen bei der nicht gewerbsmäßigen Vergabe von Großkrediten und sind bei der Gestaltung ihrer Mitarbeitervergütungssysteme nicht an die Vorgaben der deutschen Institutsvergütungsverordnung gebunden. Es gibt also viele gute Gründe, die Kryptoverwahrung exklusiv ohne weitere Finanzdienstleistungen anzubieten.
UNREGULIERTE NEBENLEISTUNGEN KÖNNEN ANGEBOTEN WERDEN
Geschäftsmodelle, bei denen neben der reinen Verwahrung von Kryptowerten zusätzlich noch unregulierte Dienstleistungen angeboten werden, können daher ohne den Verlust der aufsichtsrechtlichen Privilegien umgesetzt werden. Das sind solche Dienstleistungen, die nicht als Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG einzuordnen sind. Beispiele sind unter anderem eine besonders nutzerfreundliche und leicht bedienbare Benutzeroberfläche, zusätzliche Funktionen, die bei der Erstellung von Erklärungen an die Finanzbehörden helfen oder ganz generell die Übergabe von Kryptodepotauszügen.
HOHE RECHTLICHE ANFORDERUNGEN BEI ZWISCHENZEITLICHER VERWENDUNG DER KRYPTOWERTE
Bei allen Gestaltungen wird jedoch zwingend zu gewährleisten sein, dass der Kryptoverwahrer die jederzeitige Auskehrung der Kryptowerte auf Verlangen des Kunden leisten kann und darüber hinaus durch die zwischenzeitliche Verwendung der verwahrten Stücke keine zusätzlichen Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringt, sofern er die aufsichtsrechtlichen Privilegien für Kryptoverwahrer behalten möchte. Da Kunden von Kryptoverwahrern zu Recht die sichere Verwahrung ihrer Kryptowerte erwarten dürfen, werden entsprechend hohe Anforderungen an die Gestaltung der vertraglichen Verwahrbedingungen zu stellen sein. In allen Fällen von Kryptoverwahrmodellen, die eine zwischenzeitliche Verwertung verwahrter Kryptowerte durch den Verwahrer vorsehen, sollte ein frühzeitiger Dialog mit der BaFin deutlich vor der eigentlichen Antragstellung aufgenommen werden, um Problemen im Erlaubnisverfahren vorzubeugen.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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