Geschäftsideen im Blockchainbereich sind in Deutschland oft nicht ohne die passende BaFin Erlaubnis umsetzbar. Für Startup Unternehmen stellt die Erlaubnispflicht durch die umfassende Regulierung von Kryptowerten und Blockchaintoken sehr häufig einen Showstopper dar, sofern sich nicht ein Kooperationspartner findet, der das passende regulatorische Rahmenwerk als Whitelabel oder „as a service“ anbieten kann. Doch auch im Fall von gut finanzierten Projekten bedeutet die Erlaubnispflicht für die Unternehmen oft ein kritisches Hindernis, zumal ein bankaufsichtsrechtlicher Erlaubnisantrag je nach beantragtem Umfang von der Antragsvorbereitung bis zur Erlaubniserteilung häufig zwischen sechs und zwölf Monate in Anspruch nehmen kann. Viele Unternehmer denken deshalb darüber nach, ob der Kauf einer schon bestehenden Bank oder eines hinreichend lizenzierten Finanzdienstleistungsinstituts nicht eine elegante Alternative sein kann, die das langwierige Erlaubnisverfahren erspart. Doch ist ein Institutserwerb wirklich schneller umsetzbar als ein eigenes Erlaubnisverfahren?

 

KOMPLEXITÄT EINES BAFIN ERLAUBNISVERFAHRENS HÄNGT VOM PROJEKT AB

Unternehmer sollten generell beachten, dass das konkrete Geschäftsmodell und die Umsetzung in ihren Einzelheiten sowie die Eigentümerstruktur der erlaubnispflichtigen Gesellschaft erheblichen Einfluss auf die Komplexität eines Erlaubnisantrags haben. Möchte beispielsweise eine GmbH mit nur einer natürlichen Person als Gesellschafter die Anlagevermittlung in Bezug auf Kryptowährungen anbieten, wird der erforderliche Erlaubnisantrag deutlich schneller vorbereitet und auf Seiten von Bundesbank und BaFin erheblich schneller geprüft sein, als etwa der Antrag einer Aktiengesellschaft, die Teil einer internationalen Unternehmensgruppe ist und das Angebot des Finanzkommissionshandels mit Kryptowährungen, dem Market Making auf internationalen Kryptobörsen und Finanzportfoliomanagement im Bereich tokenisierter Finanzinstrumente plant. Demzufolge kann der Vorbereitungsaufwand und die Dauer bis zur Erlaubniserteilung bei einfacheren, fokussierten Geschäftsmodellen deutlich geringer ausfallen als bei vielseitigen und komplizierten Geschäftsmodellen.

 

INSTITUTSERWERB ALS ERLAUBNISVERFAHREN IN ANDEREM GEWAND

Der Erwerb eines Instituts ist ebenfalls an aufsichtsrechtliche Vorgaben geknüpft. So haben die Erwerber einer Bank oder eines zugelassenen Finanzdienstleistungsinstituts wie auch im eigenen Erlaubnisverfahren ein feingliedriges Inhaberkontrollverfahren zu durchlaufen, in dem zu allen vorgesehenen Inhabern bedeutender Beteiligungen umfassende Informationen und Dokumentationen wie Führungszeugnisse, Handelsregisterauszüge oder Gewerbezentralregisterauszüge vorgelegt werden müssen. Gerade bei Erwerbern, die einer größeren internationalen Unternehmensgruppe angehören, kann dies schnell denselben Aufwand wie in eigenständigen Erlaubnisverfahren verursachen. Darüber hinaus ist in Fällen, in denen das Geschäftsmodell des zu erwerbenden Instituts verändert werden soll die Einreichung eines neuen, umfassenden und tragfähigen Geschäftsplans erforderlich, den BaFin und Bundesbank kleinlich auf wirtschaftliche und regulatorische Schlüssigkeit prüfen. Sofern das neue Geschäftsmodell zudem bislang im Institut nicht bestehende Compliancepflichten auslöst, müssen auch die internen Prozesse des Instituts und die Unternehmensorganisation überarbeitet werden. Möglicherweise wird auch die Erstellung zusätzlicher Dokumentationen wie Protokollvorlagen, AGB oder Kundenverträge erforderlich.

 

INSTITUTSERWERB SELTEN DER RICHTIGE WEG FÜR DIE UMSETZUNG NEUER GESCHÄFTSMODELLE

Für die Umsetzung von Geschäftsmodellen mit Bezug zu Kryptowerten lohnt sich deshalb der Bankkauf oder Institutserwerb selten bis nie. Die Zeitersparnis entfällt bei Umstellung des Geschäftsmodells meistens vollkommen, da der Erwerb erst rechtsverbindlich durchgeführt werden kann, wenn die Aufsicht nach dem erforderlichen Inhaberkontrollverfahren grünes Licht erteilt. Zudem besteht regelmäßig das Risiko, dass Unternehmer sich Altlasten des zu erwerbenden Instituts in die eigenen Bücher holen. Für neuartige Geschäftsmodelle mit Kryptobezug ist deshalb die Neugründung mit eigenem BaFin Erlaubnisverfahren in den meisten Fällen vorzugswürdig.

 

Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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