Der internationale Handel mit Kryptowerten wird zunehmend für professionelle Händler interessant. Zwar ist die Gesamtmarktkapitalisierung des Kryptomarkts im Vergleich zu den etablierten Kapitalmärkten noch immer verschwindend gering. Kryptowerte zeichnen sich jedoch durch erhebliche Volatilität und jederzeitige internationale Handelsmöglichkeit ohne Börsenzeiten aus und ziehen nicht zuletzt deshalb vermehrt berufsmäßige Kapitalmarkthändler an. Mit der professionelleren Herangehensweise an Investitionen in Kryptowerte kommen auch zunehmend moderne Anlagetools zur Anwendung, die mithilfe von künstlicher Intelligenz Investmenttrends am Kryptomarkt erkennen und automatisiert Kauf- oder Verkaufsorder vornehmen können. Die etwas abgeschwächte Vorstufe solcher Investmentbots ist die Aussendung von Handelssignalen, die auf eine Kaufs- oder Verkaufsempfehlung lauten. Die Zurverfügungstellung solcher Handelssignale erfolgt mitunter über Gruppen in Messengerdiensten wie Whatsapp oder Telegram, via E-Mail an eine Verteilerliste oder allgemein zugänglich über eine Internetseite. Aber ist die Bereitstellung solcher Handelssignale eine regulierte Tätigkeit, die der Signalgeber mit den Aufsichtsbehörden abstimmen muss?
ABGABE VON HANDELSSIGNALEN REGELMÄSSIG KEINE ANLAGEBERATUN
Um eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung handelt es sich bei Tätigkeiten, die in der Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter bestehen, sofern sie sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Anlegers beziehen. Finanzinstrumente im erforderlichen Sinn sind nach dem deutschen Kreditwesengesetz (KWG) auch Kryptowerte wie Bitcoin, Litecoin oder vergleichbare Kryptowährungen. Keine Anlageberatung liegt aber in Fällen vor, in denen die vom Dienstleister abgegebene Empfehlung über Informationsverbreitungskanäle verbreitet wird oder für die Öffentlichkeitbestimmt ist. Handelssignale, die lediglich allgemeine Trends am Kryptomarkt auswerten und auf dieser Grundlage eine Kauf- oder Verkaufsempfehlung zum Gegenstand haben, können demnach keine Anlageberatung im Sinne des KWG darstellen. Es fehlt ihnen immer an dem persönlichen Zuschnitt auf den Anleger.
ANZEIGEPFLICHT VON ANLAGEEMPFEHLERN NACH DEM WERTPAPIERHANDELSGESETZ
Unabhängig von der Frage von Erlaubnispflichten müssen in Deutschland Unternehmen oder Personen, die nicht bereits als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft zugelassen sind der BaFin gegenüber eine Anzeige machen, soweit sie als Anlageempfehler tätig werden. Die Anzeigepflicht bezieht sich nach dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) allerdings nur auf Anlageempfehlungen in Bezug auf Finanzinstrumente im Sinne der MiFID II-Regulierung. Da jedoch Kryptowerte lediglich nach dem deutschem KWG und nicht nach der MiFID II als Finanzinstrumente qualifiziert werden, trifft die Pflicht zur Anzeige einer Tätigkeit als Anlageempfehler Signalgeber am Kryptomarkt nicht. Anders könnte dies lediglich dann zu bewerten sein, wenn sich die Handelssignale auf tokenisierte Finanzinstrumente im Sinne der MiIFD II beziehen würden.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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