Finanzdienstleister sind seit jeher in der Ausübung ihrer Leistungen gegenüber Kunden streng reguliert. Seit der Umsetzung der zweiten EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) im Jahr 2018 sind die Pflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen gar noch umfangreicher geworden. In Deutschland regelt das Wertpapierhandelsgesetz unter anderem den Umgang von Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit ihren Kunden und zwingt die Finanzdienstleister zu ehrlicher, redlicher und professioneller Dienstleistungserbringung im bestmöglichen Interesse der Kunden. Naturgemäß stehen Finanzdienstleister nicht selten zwischen den eigenen wirtschaftlichen Umsatzinteressen und den Kundenbelangen in Interessenkonflikten. Solchen soll durch den ausführlichen Pflichtenkatalog des Abschnitts über die Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten des Wertpapierhandelsgesetzes begegnet werden. Dabei treffen die strengen Regeln entgegen des ersten Eindrucks, den der Begriff der Wertpapierdienstleistungsunternehmen suggeriert aber nicht nur Finanzdienstleister im Bereich von Wertpapiergeschäften im engeren Sinn. Vielmehr richten sich die Pflichten auch an Finanzdienstleister, deren Geschäftsmodelle sich auf Finanzinstrumente beziehen, die im Wertpapierhandelsgesetz ausdrücklich als solche eingeordnet werden. Dies sind neben Wertpapieren wie handelbaren Aktien oder Schuldtiteln beispielsweise auch Investmentfondsanteile oder Vermögensanlagen, Derivate und Terminkontrakte. Doch was gilt in Bezug auf die durch den Gesetzgeber zu Jahresbeginn neu eingeführte Finanzinstrumentenkategorie der Kryptowerte?

 

KRYPTOWERTE ZUNÄCHST NUR FINANZINSTRUMENTE NACH DEM KREDITWESENGESETZ

Da die Regulierung von Kryptowerten als Finanzinstrumente nach der MiFID II Regulierung jedenfalls aktuell nicht vorgesehen ist, handelt es sich bei ihnen um ein rein deutsches Phänomen. Der deutsche Gesetzgeber wollte mit der Einführung von Kryptowerten in das Kreditwesengesetz erreichen, dass Anbieter von Geschäftsmodellen mit Bezug zu Kryptowerten unter einen Erlaubnisvorbehalt der BaFin fallen, soweit sie die weiteren Voraussetzungen von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen erfüllen. Im Wertpapierhandelsgesetz hingegen, das seine Grundlage in der MiFID II Richtlinie findet, sah der deutsche Gesetzgeber zunächst von einer Regulierung von Kryptowerten als Finanzinstrumente ab. Für Dienstleister, deren Geschäftsmodelle Bezug zu Kryptowerten haben, bedeutet dieser Umstand in vielen Fällen eine Anwendbarkeit der Vorschriften des Kreditwesengesetzes bei gleichzeitiger Nichtanwendbarkeit der Compliancevorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes.

 

KÖNNEN KRYPTOWERTE DENNOCH VOM WERTPAPIERHANDELSGESETZ ERFASST WERDEN?

Finanzdienstleister müssen im Umgang mit Kryptowerten jedoch beachten, dass Kryptowerte durch den deutschen Gesetzgeber als eine Auffangkategorie von Finanzinstrumenten konzipiert wurde. Die grundsätzliche Qualifikation eines Token als Kryptowert schließt deshalb nicht aus, dass der Token zusätzlich auch als Wertpapier in Form etwa einer tokenisierten Aktie oder einer tokenisierten Schuldverschreibung eingeordnet werden muss. Solche Security Token wären jedoch in ihrer Eigenschaft als Wertpapier sowohl ein Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetzes als auch im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes. Auf Finanzdienstleister, die ihre Dienstleistungen in Bezug auf Security Token anbieten, müssten sich demnach an die Erlaubnis- und Aufsichtspflichten des Kreditwesengesetzes einerseits halten und darüber hinaus im Rahmen ihrer Dienstleistungserbringung zusätzlich auch die strengen Sorgfaltspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes beachten. Daher ist jeweils die konkrete Art der in das Geschäftsmodell einbezogenen Token entscheidend für die Pflichten, die Dienstleister gegenüber ihren Kunden zu beachten haben.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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