Security Token Offerings werden von Unternehmen mehr und mehr als interessante Alternative zu klassischen Wertpapieremissionen wahrgenommen, doch auch am digitalen Kapitalmarkt gilt, dass sich der Erfolg eines Kapitalmarktprojekts letztlich an seinem Platzierungserfolg messen lassen muss. Für kapitalsuchende Unternehmen bedeutet das in erster Linie, dass es nicht damit getan ist, ein digitales Investmentvehikel anzubieten. Vielmehr muss auch im neuen Markt der STO-Projekte das Angebot an den Investor wirtschaftlich attraktiv sein, also ein aussichtsreiches Asset zum Gegenstand haben, eine hinreichend hohe Rendite versprechen und möglichst auch nicht mit zu hohen Risiken verbunden sein. Es bedeutet aber auch, dass STO-Emittenten so früh wie möglich die Marketingmaschinerie anwerfen müssen, um ihr Investmentprodukt bei potenziellen Anlegern bekannt zu machen. Aber ab wann dürfen Investitionsmöglichkeiten in tokenisierte Wertpapiere in der Europäischen Union eigentlich beworben werden? Ist es möglich, mit dem Marketing schon vor Billigung und Veröffentlichung des Wertpapierprospekts durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu beginnen?
WERBUNG FÜR SECURITY TOKEN OFFERING VOR PROSPEKTBILLIGUNG MÖGLICH
Werbung für das erste öffentliche Angebot von Wertpapieremissionen ist nach den Vorschriften der EU-Prospektverordnung auch schon vor der Billigung und Veröffentlichung eines für die Emission erforderlichen Wertpapierprospekts möglich. Allerdings müssen sich die Emittenten an dieselben Regeln und Beschränkungen halten, die auch für Werbemaßnahmen nach der Billigung und Veröffentlichung des Wertpapierprospekts gelten. Aus Gründen der Transparenz und zutreffenden Anlegerinformation müssen Emittenten beispielsweise sicherstellen, dass die in der Werbung gemachten Angaben mit den Angaben in dem zu veröffentlichenden Prospekt übereinstimmen. Keinesfalls dürfen die Informationen in der Werbung von den Aussagen im Prospekt abweichen oder über diese hinausgehen. Zudem müssen STO Emittenten in jeder Werbung klar und gut sichtbar darauf hinweisen, dass es sich um eine Werbung handelt. Emittenten haben außerdem sicherzustellen, dass in jeder Werbung für ein prospektpflichtiges Security Token Offering ein Hinweis darauf enthalten ist, dass ein ausführlicher Wertpapierprospekt noch zur Veröffentlichung ansteht und wo Anleger ihn nach der Veröffentlichung erhalten können. Besondere Vorsicht müssen STO-Emittenten auch bei der Formulierung der werblichen Aussagen walten lassen, denn diese dürfen nicht unzutreffend oder irreführend sein. Bei Darstellungen von Prognoserechnungen und der Beschreibung der Anlagedetails sollte daher in erhöhtem Maße auf Ausgewogenheit geachtet werden, etwa durch die Darstellung von positiven und negativen Szenarien oder der gleichberechtigten Benennung von mit der Anlage verbundenen Risiken.
WAS GILT BEI NICHT PROSPEKTPFLICHTIGEN SECURITY TOKEN OFFERINGS?
Die genannten Anforderungen an die Werbung für öffentliche Angebote von tokenisierten Wertpapieren gelten nach den Vorschriften der EU-Prospektverordnung nicht bei Projekten, für die keine Prospektpflicht besteht. Doch auch in solchen Fällen sind STO-Emittenten regulatorisch in ihren Marketingmaßnahmen eingeschränkt und müssen sicherstellen, dass wesentliche Informationen zu anzubietenden tokenisierten Wertpapieren, die einzelnen potenziellen Anlegern durch Marketingmaßnahmen zur Kenntnis gebracht werden, auch allen anderen Anlegern gegenüber mitgeteilt werden. Bei Security Token Offerings, die nach deutschem Recht auf der Basis eines Wertpapierinformationsblattes (WIB) erfolgen, gelten besondere, nationale Vorschriften für die Anforderungen an die Werbung vor Billigung und Veröffentlichung des WIB. Der deutsche Gesetzgeber hat sich insoweit aber dazu entschlossen, sich an den Vorgaben der EU-Prospektverordnung für prospektpflichtige Wertpapieremissionen zu orientieren, so dass die Anforderungen zumindest vergleichbar sind.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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