Bis zum 31. März 2020 hatten Unternehmen, die ihren Kunden die Verwahrung von Kryptowerten bzw. von privaten Schlüsseln, die zur Transferierung von Kryptowerten dienen, anbieten Zeit, gegenüber der BaFin ihre Absicht zur Beantragung einer Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft anzuzeigen. Wer dieser vom Gesetzgeber bei Einführung des Kryptoverwahrgeschäfts eingeräumten Möglichkeit nachgekommen ist, hat nun bis zum 30. November einen vollständigen Erlaubnisantrag bei der BaFin einzureichen. Doch die Möglichkeit des sogenannten Grandfatherings soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Unternehmen bereits seit der Einführung des neuen Finanzdienstleistungstatbestands in das Kreditwesengesetz (KWG) und damit seit dem 1. Januar 2020 als Institute im Sinne des KWG gelten. Sie müssen daher bereits jetzt bestimmte aufsichtsrechtliche Pflichten erfüllen. Die BaFin hat in der letzten Woche mit ihrem Merkblatt „Hinweise zum Erlaubnisantrag für das Kryptoverwahrgeschäft“ eine weitere Orientierungshilfe für Kryptoverwahrgeschäft anbietende Unternehmen veröffentlicht, die sich nun intensiv auf ihre Antragstellung vorbereiten müssen.
HABEN ALLE KRYPTOVERWAHRER IN IHREM BAFIN ERLAUBNISANTRAG DIESELBEN ANFORDERUNGEN ZU ERFÜLLEN?
Grundsätzlich gilt natürlich gleiches Recht für alle Marktteilnehmer. Deshalb werden zwei Unternehmen, die exakt dasselbe Geschäftsmodell anbieten wollen auch exakt dieselben Anforderungen im Rahmen ihres BaFin Erlaubnisantrags zu erfüllen haben. Unterschiede können sich aber dennoch ergeben, etwa wenn sich die Geschäftsmodelle von Kryptoverwahrern im Detail unterscheiden. Das in diesem Zusammenhang wichtigste Beispiel ist das von den Dienstleistern angebotene Verwahrportfolio. So sind BaFin Erlaubnisanträge von Kryptoverwahrern, die ausschließlich Kryptowerte anbieten wollen, die außer als Kryptowert nicht als eine weitere Kategorie von Finanzinstrumenten wie zum Beispiel Schuldverschreibungen, Aktien oder Anteile an Investmentvermögen im Sinne der AIFM-Richtlinie qualifizieren nach deutschem Recht auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 KWG und den sich auf diese Vorschrift beziehenden Verordnungen zu stellen. Kryptoverwahrer hingegen die zudem auch die Verwahrung von Kryptowerten anbieten wollen, die auch als Wertpapiere im Sinne der MiFID II Regulierung der Europäischen Union einzuordnen sind, müssen ihren Antrag nach den Regeln der Delegierten Verordnung (2017/1943/EU) und der zugehörigen Durchführungsverordnung (2017/1945/EU) stellen. Darüber hinaus sind natürlich auch die im Einzelnen darzustellenden Prozesse des Unternehmens konkret in Bezug auf die angebotene Produktpalette zu erläutern, so dass sich auch insoweit Unterschiede im Rahmen der Anforderungen an den BaFin Erlaubnisantrag ergeben können.
WELCHE BESONDERHEITEN GELTEN IM BAFIN ERLAUBNISVERFAHREN FÜR KRYPTOVERWAHRER?
Die BaFin weist in ihrem neuen Merkblatt insbesondere darauf hin, dass das Kryptoverwahrgeschäft eine in erster Linie technische Dienstleistung ist. Deshalb betont die Behörde, dass sie auch in den Erlaubnisanträgen der Kryptoverwahrer einen Schwerpunkt im technischen Umgang mit den privaten Schlüsseln zu Kryptowerten sieht. Antragsteller müssen deshalb ausführlich und detailliert erläutern, wie die technische Verwahrung der Kryptowerte praktisch erfolgt, d.h. welche Form der Speicherung der kryptografischen Schlüssel, beispielsweise in sog. Hot Wallets oder Cold Wallets genutzt wird und ob etwa die Verwahrung für die einzelnen Kunden in Sammelwallets oder in Einzelwallets erfolgt. Alle Unternehmensprozesse müssen wie bei allen Finanzdienstleistungsinstituten im Einklang mit den Vorgaben der von der BaFin veröffentlichten Aufsichtskonkretisierungen „Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT“ (BAIT) und die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) erfolgen. Für die Bewertung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter für Kryptoverwahrer wird die BaFin einen erhöhten Fokus auf die technischen Kenntnisse der Kandidaten legen, so dass auch Personen mit technischer Berufs- und Leitungserfahrung als Geschäftsleiter der Unternehmen in Betracht kommen werden. Die BaFin wird zudem bei der Bewertung der fachlichen Eignung von Geschäftsleitern berücksichtigen, dass das Kryptoverwahrgeschäft ein vollständig neuartiger Erlaubnistatbestand ist und es daher aktuell kaum Personen geben kann, die in diesem Bereich eine einschlägige fachliche Eignung nachweisen können. Im Hinblick auf die Pflichten der Kryptoverwahrer bei der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Geldwäscheprävention stellt die BaFin die zeitnahe Veröffentlichung eines weiteren spezifischen Merkblatts in Aussicht.
Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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