Nachdem die mit Spannung erwartete Debatte im deutschen Bundestag zum Umsetzungsentwurf der fünften Geldwäscherichtlinie die geplante Einführung der Kryptoverwahrung als neue Finanzdienstleistung kaum thematisierte, ist noch immer nicht absehbar, ob der Entwurf vor der finalen Abstimmung nach der Kritik des Bundesrates noch einmal überarbeitet wird oder nicht. Bis auf Weiteres muss davon ausgegangen werden, dass der neue Tatbestand wie von der Bundesregierung geplant am 1. Januar 2020 in das Kreditwesengesetz aufgenommen wird. Dann wird in Deutschland die gewerbliche Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder zugehörigen privaten kryptografischen Schlüsseln für Kunden als Kryptoverwahrgeschäft nicht ohne vorherige Einholung einer BaFin Erlaubnis möglich sein. Die Ausgestaltung der Kryptoverwahrung im deutschen Recht wird dann deutlich über die Anforderungen der fünften Geldwäscherichtlinie hinausgehen, die lediglich die Verpflichtung von Anbietern elektronischer Geldbörsen für virtuelle Währungen zur aktiven Geldwäscheprävention fordert und keine Erlaubnispflicht vorsieht. Doch wie weit ist der neue Tatbestand nach dem deutschen Sonderweg nun eigentlich gefasst und wer wird darunterfallen?

KRYPTOVERWAHRUNG BETRIFFT DAS HALTEN PRIVATER SCHLÜSSEL ZU KRYPTOWERTEN

In technischer Hinsicht ist der Begriff der Verwahrung etwas irreführend, zumal er aus dem Kontext der physischen Inobhutnahme von Gegenständen, wie zum Beispiel Wertpapierurkunden stammt. Bei Kryptowerten liegen die Dinge etwas anders: Es handelt sich um nur virtuell existierende Informationen über eine Zuordnung von Token zu einer bestimmten Adresse in der zugrundeliegenden Blockchain. Diese Informationen können nur dadurch verändert werden, dass jemand die zur Blockchainadresse gehörigen privaten Schlüssel einsetzt, um die Token an eine andere Blockchainadresse zu transferieren. Dabei ist die Information, zu welcher Blockchainadresse ein Token aktuell gehört, in der Blockchain und damit dezentral auf zahlreichen global betriebenen „Full Nodes“ gespeichert. Die Kryptoverwahrung kann demnach nicht das Halten oder das Speichern von Token auf einem lokalen Speichermedium betreffen, sondern lediglich die Entgegennahme von virtuellem Tokenguthaben auf einer eigenen Blockchainadresse, zu der eigene private Schlüssel des Verwahrers gehören.

IST AUCH DAS HALTEN VON PRIVATEN SCHLÜSSELN ZU MULTISIG WALLETS KRYPTOVERWAHRUNG?

Bei Multisignature Wallets setzt die Transferierung der Token die Eingabe der privaten Schlüssel von zwei oder mehreren Beteiligten voraus, so dass die Walletinhaber ausschließlich gemeinsam verfügen können. Solche Multisig Wallets können etwa dann zum Einsatz kommen, wenn Kryptowerte zur Abwicklung von Transaktionen temporär treuhänderisch gehalten werden sollen. Der Treuhänder kann dann nicht ohne den Auftraggeber, der Auftraggeber nicht ohne den Treuhänder über das Walletguthaben verfügen. So kann eine für alle Beteiligten sichere Transaktionsabwicklung gewährleistet werden. Nach dem geplanten Gesetzeswortlaut würde in diesen Fällen die Kryptoverwahrung vorliegen, da der Treuhänder private Schlüssel für seinen Auftraggeber halten würde, die zur Übertragung oder zum Halten von Kryptowerten dienen. Die Definition der Kryptoverwahrung fordert keineswegs, dass der Dienstleister die alleinige Verfügungsgewalt über die Kryptowerte oder die privaten Schlüssel haben muss.

KANN ES GEWOLLT SEIN MULTISIG TREUHÄNDER ALS KRYPTOVERWAHRER ZU REGULIEREN?

Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung sollen durch die Kryptoverwahrung insbesondere Dienstleister erfasst werden, die Kryptowerte ihrer Kunden in einem Sammelbestand aufbewahren, ohne dass die Kunden selbst Kenntnis der dabei verwendeten kryptografischen Schlüssel haben. Demgegenüber soll die bloße Bereitstellung von Hard- oder Software zur Sicherung der privaten Schlüssel, die vom Kunden eigenverantwortlich betrieben wird, nicht erfasst sein, soweit die Anbieter keinen bestimmungsgemäßen Zugriff auf die damit gespeicherten Daten haben. Multisig Treuhänder, die in der Entwurfsbegründung nicht genannt werden, stehen zwischen diesen zwei Varianten, so dass nicht klar ist, ob die Bundesregierung sie erfasst sehen will oder nicht. Legt man die allgemeine Rechtfertigung der Regierung für die Regulierung von Kryptoverwahrern aus der Entwurfsbegründung zugrunde, soll der neue Tatbestand unter anderem die Stärkung der Geldwäscheprävention bezwecken. Diese Zielrichtung würde für die Erfassung von Multisig Treuhändern sprechen, deren Geschäft der Transaktionsabwicklung eher geldwäscheanfällig sein dürfte. Andererseits werden Treuhänder bereits speziell vom Geldwäschegesetz geregelt und nur in bestimmten Fällen mit besonderen Geldwäschepräventionspflichten belegt. Insofern werden wohl zunächst die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls später die Verwaltungsgerichte den Umfang des neuen Tatbestands durch Verwaltungspraxis und Rechtsprechung feinzeichnen müssen.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

I.  https://fin-law.de

E. info@fin-law.de