Seit der Einführung der unmittelbar in der Europäischen Union geltenden Marktmissbrauchsverordnung (kurz „MAR“ für Market Abuse Regulation) im Juli 2016 bestehen innerhalb der EU einheitliche Regeln für den Wertpapierhandel zu Insidergeschäften, Marktmanipulationen und der Veröffentlichung von Insiderinformationen. In den nationalen Kapitalmarktgesetzen der EU-Mitgliedstaaten wird seitdem nur noch geregelt, welche konkreten Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften der MAR verhängt werden können und welche Behörden zuständig sind. Zwar waren im Sommer 2016 bereits einige wirtschaftlich durchaus erfolgreiche ICOs gelaufen. An Security Token Offerings, also das öffentliche Angebot von regulierten, durch Blockchain Token repräsentierte Wertpapiere hatte damals jedoch noch kaum jemand gedacht. Ziel nahezu aller ICO-Emittenten bis unmittelbar nach dem Ende des ICO-Hypes im Frühjahr 2018 war die Vermeidung jeglicher Erlaubnis- und Prospektpflichten und damit das Angebot von unregulierten sog. Utility Token. Heute hingegen stellt sich für Emittenten von Security Token die grundsätzliche Frage, inwieweit die Vorschriften der MAR auch auf ihre Security Token anwendbar sein können.

WAS GENAU REGELT DIE MAR?

Die MAR schafft einheitliche Regeln auf dem Kapitalmarkt innerhalb der Europäischen Union für Finanzinstrumente in Bezug auf die Vermeidung von Marktmanipulationen. Durch strenge Regeln und Verbote soll sichergestellt werden, dass Handelskurse von Wertpapieren beispielsweise nicht durch eine Veröffentlichung von wichtigen aber verspäteten, irreführenden oder sogar falschen Informationen über den Emittenten und dessen Geschäfte beeinflusst werden können. Die MAR verpflichtet die Emittenten von Wertpapieren zu umfangreichen Veröffentlichungspflichten in Bezug auf alle Informationen, die geeignet sind, den Handelspreis des ausgegebenen Finanzinstruments zu beeinflussen. Solche Informationen müssen unverzüglich öffentlich gemacht werden, sog. Ad-hoc-Publizität. Darüber hinaus regelt die MAR Beschränkungen für Mitarbeiter, Berater und sonstige besonders über den Emittenten informierte Personen im Hinblick auf den Handel mit von diesem ausgegebenen Finanzinstrumenten, um auch insoweit die Ausnutzung von Insiderwissen zu verhindern, das sich auf den Handelskurs des Finanzinstruments auswirken kann. Außerdem müssen Emittenten von MAR-Finanzinstrumenten ebenso wie die Betreiber von zugelassenen Handelssystemen den zuständigen Behörden unverzüglich eine Meldung über jeden Antrag auf Zulassung zum sowie auf Delisting vom Handel machen. Die Vorschriften der MAR sind sehr komplex und in weiten Teilen auslegungsfähig, weshalb umfangreiche Auslegungshinweise der europäischen und nationalen Aufsichtsbehörden existieren.

IST DIE MAR AUCH AUF SECURITY TOKEN ANWENDBAR?

Die Anwendung der MAR auf Security Token ist grundsätzlich möglich. Allerdings fallen nur solche Finanzinstrumente unter die MAR, die tatsächlich am Sekundärmarkt gehandelt werden. Es fallen daher nur Finanzinstrumente von Emittenten unter die MAR, die an zugelassenen Börsen, multilateralen Handelsplattformen oder sonstigen organisierten Handelssystemen gehandelt oder gelistet werden sollen. Bei STOs, die allein über den Token Sale direkt durch den Emittenten an die Investoren verkauft und danach nicht über Tauschplattformen oder sonstige öffentliche Handelsplätze handelbar sind, kommt deshalb die Anwendung der MAR mitsamt der weitgehenden Veröffentlichungspflichten, Beschränkungen und Verboten deshalb nicht in Betracht. Wollen STO Emittenten hingegen ihren Security Token an einem öffentlichen Handelsplatz, wie zum Beispiel einer Kryptohandelsplattform listen lassen, kann die MAR mitsamt ihren strengen Pflichten für die Emittenten auch auf Security Token anwendbar sein.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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