Security Token von deutschen Emittenten wurden bislang ausschließlich als Wertpapiere im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes bzw. der EU-Prospektverordnung herausgegeben. Es handelt sich jeweils um inhaltsgleiche, frei handelbare Blockchaintoken, deren Inhaberschaft den Anlegern Investorenrechte wie die Zahlung einer Rendite und einen Rückzahlungsanspruch am Ende der Laufzeit vermittelt. Security Token können in technischer Hinsicht unproblematisch von ihren Inhabern auf eigenen Blockchainadressen gehalten werden, zu denen nur der Inhaber selbst die zugehörigen private keys kennt, um über die Security Token verfügen zu können. Doch was sind die Möglichkeiten, wenn Anleger ihre Security Token von einem Dienstleister verwahren und verwalten lassen wollen? Können Security Token für andere professionell verwahrt werden oder bedarf es dazu einer besonderen BaFin Erlaubnis?
WIE KÖNNEN KLASSISCHE WERTPAPIERE VERWAHRT WERDEN?
Im deutschen Zivilrecht sind Wertpapiere traditionell Urkunden in Papierform und damit Sachen, an denen Eigentum begründet und übertragen werden kann. Sie können deshalb auch gutgläubig und lastenfrei erworben werden, wenn der Veräußerer beispielsweise gar nicht Eigentümer oder das Wertpapier mit Verwertungsrechten Dritter belastet ist. Auch wenn Wertpapiertransaktionen heutzutage dem internationalen Standard entsprechend durch bloße Buchungen im Effektengiro der Wertpapiersammelbanken umgesetzt werden, wird rechtlich noch immer der Übergang des Eigentums an der zugrundeliegenden Urkunde konstruiert. Solange es sich um Wertpapiere handelt, die nicht an Börsen oder sonstigen öffentlichen Plätzen gehandelt werden, können die Urkunden natürlich von den Anlegern selbst verwahrt werden. Alternativ können sie zur Verwahrung und Verwaltung an Banken übergeben werden, die über die Erlaubnis zum Depotgeschäft verfügen. Handelt es sich dagegen um Wertpapiere, die an den Kapitalmärkten gehandelt werden sollen, schreibt die europäische Zentralverwahrungsverordnung (CSD) vor, dass die Wertpapiere zwingend in das Effektengiro einer zugelassenen Wertpapiersammelbank eingebucht werden müssen. Durch die Einbuchung werden auch auf Urkunden basierende Wertpapiere entmaterialisiert, damit sie schnell und ohne das Erfordernis einer physischen Übergabe an Börsen und Handelsplätzen gehandelt werden können.
WIE STELLT SICH DER GESETZGEBER DIE VERWAHRUNG VON KRYPTOWERTEN VOR?
Der deutsche Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, ab dem Jahr 2020 die Verwahrung und Kryptowerten als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung auszugestalten. Kryptowerte sollen dafür im Kreditwesengesetz künftig als Finanzinstrumente definiert werden. Nach der geplanten Definition sollen Kryptowerte sowohl alternative Zahlungsmittel als auch Anlagevehikel sein können, solange es sich um nicht-hoheitlich ausgegebene digitale Wertdarstellungen handelt, die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können. Security Token werden daher unter die geplante Definition fallen. Sie werden deshalb als Kryptowerte im Rahmen einer Dienstleistung für Kunden nur von Finanzdienstleistungsinstituten verwahrt werden dürfen, die über eine Erlaubnis der BaFin für das Kryptoverwahrgeschäft verfügen. Solche Kryptoverwahrer sollen nach der Planung des Gesetzgebers exklusive Finanzdienstleister sein. Ihnen soll die BaFin nur dann eine Erlaubnis erteilen dürfen, wenn sie neben dem Kryptoverwahrgeschäft keine sonstigen erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz erbringen. Nach der Gesetzesbegründung möchte man so vermeiden, dass IT-bezogene Risiken des Kryptoverwahrgeschäfts auf andere, daneben erbrachte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen durchschlagen.
KÖNNEN KRYPTOVERWAHRER DANN ZUKÜNFTIG SECURITY TOKEN VERWAHREN?
Nach dem Kreditwesengesetz ist die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere als Depotgeschäft ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft. Bislang ist rechtlich nicht geklärt, ob als Wertpapiere ausgestaltete Security Token auch Wertpapiere im Sinne des Depotgeschäfts sein können. Dafür spricht, dass das Kreditwesengesetz für Wertpapiere die Verbriefung in einer Urkunde nicht explizit anordnet und es sich jedenfalls aufsichtsrechtlich bei Security Token um digitalisierte Wertpapiere handelt. Dagegen spricht, dass die Verwahrung im Sinne des Depotgeschäfts eine „Raumgewährung mit Obhut“ voraussetzt, die für eine Verwahrung rein virtueller Token bzw. der zugehörigen private keys nicht benötigt wird. Diese rechtliche Unsicherheit wird durch die künftige Exklusivität von Kryptoverwahrern beseitigt. Denn würden Security Token Wertpapiere im Sinne des Depotgeschäfts darstellen, könnten sie weder von Depotbanken noch von Kryptoverwahrern für Kunden verwahrt werden. Die Kryptoverwahrer dürften kraft gesetzlicher Anordnung nicht gleichzeitig das Depotgeschäft betreiben und die Depotbanken könnten keine Zulassung der BaFin als Kryptoverwahrer erhalten. Anlegern bliebe ausschließlich die selbständige Verwahrung ihrer Security Token. Für die Depotbanken bedeutet dies, dass sie das Geschäftsfeld der Verwahrung und Verwaltung von tokenisierten Wertpapieren in Zukunft an Kryptoverwahrer abgeben müssen.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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