Am 29. Juli 2019 beschloss die Bundesregierung ihren Regierungsentwurf zur Umsetzung der sogenannten 5. Geldwäscherichtlinie. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzesentwurf in der aktuellen Fassung damit bis spätestens Ende des Jahres 2019 als Gesetz verabschiedet wird. Ab dem 1. Januar 2020 wird es daher mit Kryptowerten neue Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) und mit dem Kryptoverwahrgeschäft auch eine neue erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung geben. Während die Aufnahme von Kryptowerten in den Katalog der Finanzinstrumente des KWG die aktuelle Regulierung von Blockchain-Einheiten allenfalls geringfügig ändern wird, werden mit den Kryptoverwahrern in Zukunft BaFin beaufsichtigte Finanzdienstleistungsinstitute geschaffen, ohne die der Kryptomarkt in Deutschland zukünftig nicht mehr funktionieren kann.

KRYPTOWERTE ERWEITERN DEN KATALOG DER FINANZINSTRUMENTE IM KREDITWESENGESETZ

Die in die Kritik geratene Verwaltungspraxis der BaFin, nach der jedenfalls Bitcoins und mit ihnen vergleichbare Kryptowährungen Finanzinstrumente nach dem KWG in Form von Rechnungseinheiten sind, wird zukünftig durch die ausdrückliche Qualifizierung von Kryptowerten als Finanzinstrumente unterstützt. Der deutsche Gesetzgeber möchte keinen Zweifel daran lassen, dass der deutsche Kryptomarkt reguliert ist und Kryptodienstleister vor der Geschäftsaufnahme eine BaFin Lizenz einholen müssen. Für das Vorliegen von Kryptowerten wird es nach der künftigen Definition unerheblich sein, ob die betreffenden Einheiten wie der Bitcoin nach der zugrundeliegenden Idee als alternatives Zahlungsmittel einsetzbar sein oder Anlagezwecken dienen sollen. Entscheidend wird sein, dass es sich um eine digitale Darstellung eines Wertes handelt, die von keiner öffentlichen Stelle emittiert wurde, aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tauschmittel nutzbar ist und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

KRYPTOVERWAHRER ALS NEUES ZENTRUM DER MACHT

Ab dem 1. Januar 2020 wird die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von fremden Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung sein. Gegenüber dem Referentenentwurf des Finanzministeriums aus Mai 2019 hat die Bundesregierung in ihrem nun beschlossenen Gesetzesentwurf ein entscheidendes Detail hinzugefügt: Eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft darf die BaFin nämlich nach dem neuen § 32 Abs. 1g KWG nur Unternehmen erteilen, die keine anderen erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen als dem Kryptoverwahrgeschäft erbringen. Damit werden in Zukunft alle Unternehmen, die neben ihrem eigentlichen erlaubnispflichtigen Geschäftsmodell Kryptowerte ihrer Kunden dauerhaft oder temporär verwahren wollen, auf BaFin lizensierte Kryptoverwahrdienstleister zurückgreifen müssen. Ein eigener Erlaubnisantrag bei der BaFin wird keine Aussicht auf Erfolg haben können. Das wird insbesondere zentralisiert arbeitende Kryptotauschplattformen betreffen, aber beispielsweise auch Finanzportfolioverwalter oder Kryptobezahldienste mit Guthabenfunktion. Gerade im Fall von zentralen Kryptoexchangeplattformen ist die temporäre Verwahrung von Kryptowerten der Kunden für die Abwicklung der Handelsgeschäfte zwingend erforderlich. Der deutsche Kryptomarkt wird damit stark an die Regulierung des Wertpapierhandels angepasst, wo fremde Wertpapiere zwingend von Zentralverwahrern wie der Clearstream AG verwahrt werden müssen.

WAS IST DER GRUND FÜR DIE EXKLUSIVITÄT DER ERLAUBNIS ZUM KRYPTOVERWAHRGESCHÄFT?

Mit der Entscheidung, die Kryptoverwahrung als exklusive Finanzdienstleistung auszugestalten, will der Gesetzgeber den Kryptomarkt in Deutschland stark zentralisieren. Der Austausch von Kryptowährungen oder anderen Kryptowerten über Dienstleister soll in Zukunft nicht ohne die Einschaltung von Kryptoverwahrern mit BaFin Erlaubnis möglich sein. Die gesetzgeberische Entscheidung zur Zentralisierung des Kryptomarkts dürfte nicht zuletzt durch die jüngsten Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) motiviert worden sein, die den globalen Gesetzgebern zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung empfahl, Krypto Dienstleister generell zu regulieren und darüber hinaus dafür zu sorgen, dass alle in Krypto Transaktionen eingebundenen Dienstleister Informationen über Sender und Empfänger der Transaktion erheben und dem Krypto Dienstleister der Gegenpartei sowie den zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung stellen müssen. Diese Pflichten lassen sich natürlich in einem zentralistischen System deutlich leichter etablieren, als in einem dezentral organisierten Markt. Der dezentrale Grundgedanke als eigentliche technische Errungenschaft der Blockchain-Technologie wird mit der Zentralisierung des Kryptomarkts jedoch in enge Fesseln gelegt.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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